Impressum
Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Stand: 26.06.2026
Finanzberatung Peter Klima GmbH
Hospitalstr. 32
45699 Herten
Deutschland
Vertreten durch: Geschäftsführer Peter Klima
Telefon: 02366 49 32 200
Fax: 02366 49 32 201
Mobil: 0177 44 50 773
E-Mail: info@finanzberatungpeterklima.de
Handelsregister: Amtsgericht Recklinghausen, HRB 8232
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Peter Klima (Anschrift wie oben)
Erlaubnisse und Aufsichtsbehörden
Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Aufsichtsbehörde: Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
Vermittlerregister
Die Eintragungen können im Vermittlerregister abgerufen werden: www.vermittlerregister.info
- Registrierungs-Nr. D-I3T7-TKSN8-86 (für § 34d GewO)
- Registrierungs-Nr. D-H-156-ZINJ-16 (für § 34h GewO)
- Registrierungs-Nr. D-W-156-DCZU-09 (für § 34i GewO)
Gemeinsame Registerstelle
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
Website: www.vermittlerregister.info
Berufsbezeichnungen
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland
Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland
Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Berufskammer
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
Berufsrechtliche Regelungen
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- § 34h Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 bis 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Website abgerufen werden: www.gesetze-im-internet.de
Angaben zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Deckung in Höhe von 1,4 Mio. EUR ist vorhanden bei:
ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Schauenburgerstraße 27, 20095 Hamburg
Außergerichtliche Streitbeilegung
Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt. Ein entsprechender OS-Link wird daher nicht mehr bereitgestellt.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch bereit, soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt.
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlung können Verbraucher sich insbesondere an folgende anerkannte Schlichtungsstellen wenden:
- Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR/TVO).
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?
Als Nachhaltigkeitsrisiken werden Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bezeichnet, deren Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte. Diese Risiken können einzelne Unternehmen, Branchen, Regionen oder ganze Märkte betreffen.
Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken
- Umwelt: Extremwetterereignisse, Überschwemmungen, Trockenperioden, Klimawandel oder regulatorische Veränderungen im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaschutz.
- Soziales: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Standards, Arbeitsschutz, Menschenrechte oder soziale Mindeststandards.
- Unternehmensführung: Korruption, Steuerunehrlichkeit, mangelhafte Kontrolle, Interessenkonflikte oder unzureichende Unternehmensführung.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung (Art. 3 SFDR/TVO)
Im Rahmen der Auswahl von Anbietern, Finanzmarktteilnehmern und Finanzprodukten berücksichtigen wir die von den jeweiligen Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken verfolgen, werden gegebenenfalls nicht oder nur nach entsprechender Erläuterung berücksichtigt.
Im Rahmen der individuellen Beratung wird, soweit für die jeweilige Beratung relevant und anhand der verfügbaren Informationen möglich, dargestellt, ob und inwieweit die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erkennbare Vor- oder Nachteile für den Kunden haben kann. Über die konkrete Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informieren insbesondere dessen vorvertragliche Informationen.
Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR/TVO)
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, soweit hierfür hinreichende Informationen der Anbieter und Finanzmarktteilnehmer verfügbar sind. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den jeweiligen Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeitsstrategie und gegebenenfalls zur Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.
Da die verfügbaren Informationen je nach Anbieter, Produktart und Datenlage unterschiedlich umfangreich sein können, kann die Berücksichtigung im Einzelfall eingeschränkt sein.
Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 SFDR/TVO)
Die Vergütungspolitik ist nicht darauf ausgerichtet, Nachhaltigkeitsrisiken zu fördern oder Fehlanreize im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken zu setzen.
Im Bereich der Honorar-Finanzanlagenberatung erfolgt die Vergütung grundsätzlich durch den Kunden. Zuwendungen von Produktanbietern werden nicht angenommen. Soweit Zuwendungen ausnahmsweise nicht vermieden werden können, werden diese im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unverzüglich und ungemindert an den Kunden ausgekehrt.
Im Bereich der Versicherungsvermittlung kann die Vergütung je nach Vereinbarung und Produkt durch Courtage, Provision, Honorar oder eine Kombination daraus erfolgen. Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob ein Finanzprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.